Wie man eine Genehmigung für einen eigenen Tiefbrunnen bekommt

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Der Bau eines Brunnens ist gesetzlich geregelt. Für die Umsetzung müssen die wasserrechtlichen, berg- und geologischen Voraussetzungen erfüllt sein. Gemäß Art. 36. des Wasserrechts hat der Grundstückseigentümer das Recht auf die sog die gewöhnliche Nutzung des ihm gehörenden Wassers und des Grundwassers auf seinem Grundstück, wenn dies dem Eigenbedarf dient.

Für den Bau von Wasseranlagen ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Eine Genehmigung für den Bau von Brunnen bis 30 m Tiefe bei „normaler Nutzung“ ist nicht erforderlich, sofern die Wasserentnahme 5 m3 pro Tag nicht übersteigt. Wenn die Tiefe eines Brunnens, der für die gewöhnliche Wassernutzung bestimmt ist, 30 m nicht überschreitet, unterliegt ein solcher Brunnen nicht dem Erd- und Bergrecht - ansonsten müssen die in den Verordnungen festgelegten Bedingungen erfüllt sein, z. ein Brunnenbohrprojekt entwickeln und vom Woiwoden genehmigen lassen.

Unabhängig davon muss die Ausführung von Bauarbeiten dem Starost (Bürgermeister der Stadt) gemeldet werden. Der Anzeige sind Art, Umfang und Art der Bauausführung, deren Beginn sowie Skizzen oder Zeichnungen beizufügen. Die technischen Bedingungen für den Bau des Brunnens werden durch die Bestimmungen der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 12. April 2002 über die technischen Bedingungen für Gebäude und ihren Standort (§ 31-33) festgelegt; m.in der Abstand der Brunnen sollte 5 m von der Grundstücksgrenze, 7,5 m von der Achse des Straßengrabens und 15 m von den Abfallsammelbehältern betragen

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